Kreditwesengesetz (KWG)

In Deutschland bestimmt bildet das 1935 in Kraft getretene Kreditwesengesetz (KWG) den gesetzlichen Rahmen des Kreditwesens. Es gilt für alle Finanzdienstleistungsinstitute und Kreditinstitute. Die Aufsicht über die Einhaltung wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ausgeübt. Der Schwerpunkt des KWG liegt bei der Erhaltung einer ordnungsgemäßen Durchführung von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen.

Aufgaben des Kreditwesengesetzes

Hauptsächlich dient das Kreditwesengesetz der Sicherung einer funktionsfähigen Kreditwirtschaft. Dazu gehört auch der Schutz von Gläubigern der Institute vor einem eventuellen Verlust. Gleichzeitig ist es Aufgabe der BaFin, das Aufkommen von Nachteilen für die Gesamtwirtschaft zu verhindern, welche durch die Durchführung von Bank- oder Finanzdienstleistungs-Geschäften entstehen können. Hierdurch dient das KWG auch der Erhaltung des öffentlichen Vertrauens in die Institute.
Das KWG umfasst Verordnungen, welche Risiken einschränken sollen, die durch Institute eingegangen werden könnten. Diese befassen sich zum einen mit dem Ausfallrisiko, welches die Bank bzw. der Finanzdienstleister durch Eigenmittel abdecken können muss. Des Weiteren müssen auch Marktpreise und Risiken, welche unternehmensuntypisch sind, durch Eigenmittel unterlegt werden. Die Verordnung des Gesetzes bezüglich des Informationsrisikos erlaubt es der BaFin außerdem, bestimmte Arten von Werbung zu untersagen. Zusätzlich verbietet das Gesetz die Verwendung des Namens „Bank“, „Sparkasse“ oder „Volksbank“ für Unternehmen ohne Banklizenz.

Anzeigepflicht der Kreditinstitute

Alle beaufsichtigten Institute müssen sich an bestimmte Anzeigepflichten halten, die gegenüber der BaFin sowie der Deutschen Bundesbank bestehen. Folgende Anzeigepflichten sieht das Kreditwesengesetz vor:
  • Generelle Auskunft (Auskunft über Geschäftsangelegenheiten)
  • Angabe zur Solvabilität (angemessene Ausstattung mit Eigenmitteln)
  • Angabe zur Liquidität (Liquiditätslage)
  • Jahresabschluss und Monatsausweise
  • Großkredite (Anzahl / Volumen)
  • Besondere Ereignisse

Geschichtliches

kreditwesengesetz kwg

Das KWG wurde im Jahre 1934, als Reaktion auf die vorausgegangene Bankenkrise in Deutschland beschlossen und trat 1935 erstmals in Kraft. Seither wurden viele Paragraphen und Verordnungen abgeändert oder ergänzt.
Zuletzt wurde das sogenannte „Basel II“ umgesetzt. Hierbei handelt es sich um einige neue Eigenkapitalvorschriften, welche 2006 vom Deutschen Bundestag angenommen wurden. Unter anderem wurden Änderungen an folgenden Vorschriften vorgenommen:
  • Anforderungen an die Eigenmittelausstattung der Institute
  • Regelung zum Umgang mit Institutsgruppen
  • Begriffsbestimmung des Begriffs „Kredit
  • Offenlegungspflicht durch Institute
  • Ermächtigung des Bundesministerium der Finanzen über die Erlassung von Bestimmungen über die Eigenmittelausschüttung (Solvabilitätsverordnung)